AGB- Allgemeine Geschäftsbedingungen der Oldtimervermietung Werk 2

Gültig ab 07.01.2020


1. Geltungsbereich

Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sind diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung, die zwischen dem Mieter und der Oldtimervermietung Werk 2, vertreten durch Michael Walther, gültig und verbindlich. Es gelten die in den Geschäftsräumen ausliegenden Preise. Diese können auch unter www.oldtimervermietung-werk2.de/preise eingesehen werden.

2. Vertragsabschluss und Fahrzeugübergabe

Der Vertrag wird durch schriftliche Unterzeichnung zwischen dem Mieter und der Oldtimervermietung Werk 2 geschlossen. Zum Zeitpunkt der Übergabe muss der Mieter eine in Deutschland gültige Fahrerlaubnis, Personalausweis oder Reisepass vorweisen, sowie das entsprechende Entgelt für den Mietzeitraum vorlegen. Die Fahrerlaubnis muss der benötigten Fahrzeugklasse entsprechen. Kann dieses nicht vorgelegt werden, oder der Mietpreis nicht bezahlt werden, erfolgt keine Übergabe des Fahrzeuges und es wird wie unter "3. Reservierungen" der Mietpreis in Rechnung gestellt.

Das Fahrzeug kann an einen oder mehrere Mieter vermietet werden, sowie nur von denen im Vertrag stehenden Personen bewegt werden. Die mietende Person muss mindestens 23 Jahre alt und seit 4 Jahren im Besitz der Fahrerlaubnis sein.

Bei Vermietung an Firmen, haben diese vorher die Oldtimervermietung Werk 2 darüber zu informieren, dass diese durch Dritte geführt werden und müssen eigenverantwortlich die Überprüfung der jeweiligen Fahrer, ob diese im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis, sowie das Mindestalter und die erforderliche Dauer der Fahrerlaubnis haben, vornehmen. Die Mieter müssen sich vor Fahrtantritt vom korrekten Kilometerstand und dem allgemeinen Zustand des Fahrzeuges überzeugen. Im Mietvertrag werden eventuelle Vorschäden des Fahrzeuges protokolliert und sind mit beiden Unterschriften quittiert. Nachträgliche Änderungen sind nicht möglich.

Ausgestattet sind die Fahrzeuge mit einem Warndreieck, 1 Verbandkasten, und Warnwesten für die entsprechende Anzahl von Sitzplätzen. Bei Verlust werden die Mieter, für den jeweils verloren gegangenen Gegenstand, ersatzpflichtig.

3. Reservierungen

Reservierungen können telefonisch oder per E-Mail vorgenommen werden. Im Falle, dass ein Mieter das gebuchte Fahrzeug nicht nutzen kann, hat er die Möglichkeit die Buchung bis zu 48 h vor Mietbeginn kostenfrei zu stornieren. Sollte die Stornierung innerhalb der 48 h vor Mietbeginn erfolgen, so behält sich der Vermieter vor, Stornokosten in Höhe von 50 % der gebuchten Vertragssumme zu verlangen.

4. Pflichten des Mieters

Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden. Es ist nicht gestattet, das Fahrzeug zu Gelände-, Wald- und Wiesenfahrten sowie für Renn- und Rundstreckenfahrten oder Fahrschulübungen zu nutzen. Dem Mieter ist bewusst, dass sich die Mietfahrzeuge und Oldtimer auf dem damaligen Stand der Technik der Erstzulassung befinden. Das Fahrverhalten ist daher nicht mit modernen Fahrzeugen, die mit Assistenzsystemen ausgerüstet sind, zu vergleichen. Eine angepasste Fahrweise beim Fahren und Bremsen, sowie eine vorausschauende Fahrweise wird vom Mieter vorausgesetzt. Eine Nutzung im Ausland und eine Weitervermietung an Dritte ist untersagt. Der Mieter haftet für alle während der Nutzung anfallenden Bußgelder und Strafen. Die Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonstigen gefährlichen Stoffen und die Begehung von Zoll- und Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind, sind untersagt. Tiere dürfen in den Fahrzeugen nicht transportiert oder mitgenommen werden. Eine Benutzung der Fahrzeuge durch die Mieter ist unter der Einwirkung von Alkohol, Drogen oder Medikamenten untersagt.

5. Reparaturen / Unfälle

Der Vermieter ist bei Betriebsstörungen oder sonstigen technischen Störungen am Fahrzeug unverzüglich zu informieren. Der Vermieter veranlasst eine Beseitigung der Schäden. Der Mieter hat bei Rückgabe des Fahrzeuges ohne Aufforderungen eventuelle Schäden und Störungen anzuzeigen. Reparaturversuche durch den Mieter sind strikt untersagt und der Mieter haftet bei Zuwiderhandlungen für eventuell auftretende Schäden. Der Mieter darf ohne die Zustimmung des Vermieters keine kostenpflichtigen Reparaturen in Auftrag geben.

Tritt ein Unfall im öffentlichen oder privaten Straßenverkehr mit einem Mietwagen auf, so ist in jedem Fall unverzüglich die Polizei und der Vermieter zu informieren. Der Mieter hat bis zum Eintreffen der Polizei am Unfallort zu verbleiben. Dabei ist es egal, ob ein anderer Verkehrsteilnehmer beteiligt ist oder nicht. Dem Vermieter ist ein Bericht zum Unfallhergang mit einer Skizze vorzulegen. Dabei sind in dem Unfallbericht Namen und Anschriften der beteiligten Personen, Fahrzeuge mit amtlichen Kennzeichen und eventuelle Zeugen niederzuschreiben. Wenn das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher sein sollte, so ist das dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen, damit er weitere Maßnahmen ergreifen kann.

6. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet bei sämtlichen Schäden am Fahrzeug, bei Verlust sowie bei Nichtbeachtung / Verletzung der AGB und des Vertrages der Oldtimervermietung Werk 2 mit 1000,- € pro Fahrzeug sowie auch bei unsachgemäßer Bedienung und Benutzung insbesondere Punkt "2" und "4". Haben mehrere natürliche und / oder juristische Personen gemietet, so haften sie für alle Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis als Gesamtschuldner.

Der Mieter haftet, sofern er oder der Fahrer den Schaden zu verantworten hat, voll für Reparaturkosten, und bei Totalschaden für den Wiederbeschaffungswert. Weiterhin trägt der Mieter eventuell anfallende Folgeschäden, wie Wertminderung, Abschleppkosten, Sachverständigenkosten und Nutzungsausfall gesamtschuldnerisch. Bei Schäden die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung entstehen, haftet der Mieter ebenfalls, insbesondere bei Alkoholmissbrauch.

Für Verkehrs- und Ordnungswidrigkeiten, sowie für sämtliche Besitzzerstörungen, die er oder der Fahrer verursacht, haftet der Mieter. Der Vermieter wird von allen Buß- und Verwarngeldern, Kosten und Gebühren freigestellt, die Behörden oder sonstige Stellen dem Vermieter in Rechnung stellen. Zusätzlich wird eine Bearbeitungsgebühr von 20,- € in Rechnung gestellt.

7. Haftungsbefreiung des Vermieters

Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die auf technischen Versagen oder technischen Unzulänglichkeiten eines über 25 Jahre alten Fahrzeuges beruhen. Schadensansprüche können demzufolge gegen den Vermieter gleich aus welchem Grunde nicht geltend gemacht werden, es sei denn der Schaden beruht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Vermieters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Der Vermieter haftet nicht für Gegenstände, die bei Rückgabe des Fahrzeuges im Mietwagen zurückgelassen werden, dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Vermieters oder dessen Vertreter bzw. Erfüllungsgehilfen.

Bei Ausfällen von Mietfahrzeugen während der Nutzungsdauer egal ob aus technischen Gründen oder durch höhere Gewalt, kann der Vermieter lediglich das für die betroffene Ausfalldauer entrichtete Mietentgeld erstatten. Er kann jedoch nicht für Schadenersatz oder Ausfallzeiten aufkommen, Das gilt besonders für die mit der Mietzeit verknüpften Veranstaltungen wie Feierlichkeiten, Hochzeiten, Jubiläen, Filmaufnahmen und sonstigen Terminen.

8. Versicherungsschutz

Die Fahrzeuge sind mit einer Selbstfahrvermiethaftpflichtversicherung mit 100 Mio. €, bei Personenschäden auf 15 Mio. € je geschädigte Person, begrenzt.

9. Rückgabe / Nutzungsdauer

Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug nach Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am Ort der Aushändigung zurückzugeben. Wird das Fahrzeug später abgeholt oder früher abgegeben als vertraglich vereinbart, so kann der Mieter die Erstattung der anteiligen Miete nicht verlangen und einer Verlängerung kann widersprochen werden. Vor Überschreitung der Mietzeit ist der Vermieter zu informieren und deren Zustimmung ist einzuholen. Das Fahrzeug ist in einem sauberen Zustand zurückzugeben. Ist das Fahrzeug verschmutzt, sodass eine Reinigung vorgenommen werden muss, ist der Vermieter berechtigt, den Mietern eine Reinigungspauschale von 100,- € in Rechnung zu stellen.

10. Kündigung

Der Vermieter ist berechtigt, den Vertrag mit dem Mieter außerordentlich und fristlos zu kündigen, wenn

  • -mangelnde Pflege des Oldtimers,
  • -unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch erkannt wird.
Bei Kündigung, muss der Mieter dem Vermieter unverzüglich das Fahrzeug, die Fahrzeugpapiere, Fahrzeugzubehör und die Schlüssel zurückgeben.

11. Schlussbestimmungen

Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Änderungen oder Ergänzungen sind nur in schriftlicher Form zulässig. Eine eventuelle Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beeinflussen nicht die Rechtwirksamkeit des übrigen Vertrages bzw. der übrigen Geschäftsbedingungen.

12. Datenschutzklausel

Der Vermieter ist berechtigt alle Daten, welche die Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden betreffen zum Zwecke der Vertragsbegründung, Vertragsdurchführung und Vertragsbeendigung zu erheben, bearbeiten und nutzen. Eine Übermittlung der Daten des Mieters an Dritte erfolgt nur zum Zwecke der Abrechnung an die entsprechenden Behörden oder sonstige Stellen zur direkten Geltendmachung von Buß- und Verwarngeldern.